Zum 1. Juli 2024 sind die Pfändungsfreigrenzen für Lohnpfändungen und Pfändungsschutzkonten erhöht worden. Das teilt die Schuldnerberatung des Paritätischen Oldenburg-Ammerland mit. Dies schafft den Betroffenen etwas mehr Spielraum, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen.

Bei Lohn- oder Kontenpfändungen haben die Betroffenen Anspruch auf pfändungsgeschützte Beträge, die die Existenz der Überschuldeten sichern sollen. Der Freibetrag für eine alleinstehende Person ist beim Pfändungsschutzkonto Anfang Juli von 1.410 Euro auf 1.500 Euro angestiegen. Weitere Freibeträge für Unterhaltspflichten, etwa für Kinder, können mittels Pfändungsschutzkontobescheinigungen erhöht werden. Die Bescheinigungen können unter anderem von Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden.

Hans-Martin Oberschelp von der Schuldnerberatung des Paritätischen KV Osnabrück, in Kooperation mit de Verbund sozialer Dienste gGmbH, weist darauf hin, dass die Freibeträge auf bestehenden Pfändungsschutzkonten automatisch durch die Banken und Sparkassen angepasst werden. Das Ausstellen einer neuen Bescheinigung ist also nicht notwendig. Genauso wird mit beim Arbeitgeber vorliegenden Lohnpfändungen verfahren, wobei der Arbeitgeber die neuen Beträge ebenfalls ab Juli anwenden wird. Für Fragen rund um das Thema Pfändungsschutz steht die Schuldnerberatung des Paritätischen unter Tel. 05401-480 2361 oder per E-Mail an schuldnerberatung-osnabrück@paritaetischer.de zur Verfügung.